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Aktuelles : Rauchmelderpflicht in Hessen Stichtag 31.12.2014
10.09.2014 12:02 (4555 x gelesen)

Rauchmelderpflicht in Hessen - Stichtag 31.12.2014

Bis zum 31.12.2014 müssen alle Wohnungen (Neu- und Altbauten) mit Rauchmeldern nachgerüstet werden.



Regelung in der (HBO) Hessische Bauordnung § 13.

  • seit 24. Juni 2005
  • für alle Wohnungen mit einer Übergangsfrist für Bestandsbauten bis 31.12.2014
  • mindestens je 1 Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Fluchtweg dienen

Die Rauchmelderpflicht Hessen im Detail

Das Land Hessen führte die Rauchmelderpflicht am 24. Juni 2005 ein.
Anfangs galt diese nur für Neubauten, wurde jedoch im Jahr 2011 erweitert.
Bis zum 31.12.2014 müssen alle Wohnungen mit Rauchmeldern nachgerüstet werden.

Die Rauchmelderpflicht in Hessen gilt für folgende Wohnungen:

  • alle Neubauten und alle Umbauten seit Juni 2005
  • alle Bestandswohnungen (Wohnungen, die bereits vor Juni 2005 bestanden haben) müssen bis zum 31.12.2014 mit Rauchmeldern nachgerüstet werden

So viele Rauchmelder müssen in jeder Wohnung angebracht werden:

  • Gemäß § 13 Absatz 5 (HBO) der Hessischen Bauordnung muss in jedem Schlafzimmer, jedem Kinderzimmer und jedem Flur, der als Rettungsweg dient, auch aus Aufenthaltsräumen, mindestens ein Rauchmelder angebracht werden. In einer Wohnung mit einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer und einem Flur, von dem beide Räume abgehen, sind also 3 Rauchmelder nötig.

Wer ist für den Einbau zuständig?

  • Die Eigentümer der Wohnung sind nach der HBO für die Montage der Rauchmelder verantwortlich. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder ist jedoch der Mieter verantwortlich.

Regelung der Rauchmelderpflicht Hessen

  • Geregelt ist die Rauchmelderpflicht Hessen in § 13 Absatz 5 (HBO) Hessische Bauordnung, welche Sie hier nachlesen können.

"Rauchmelderpflicht Hessen"

Im § 13 Absatz 5 Satz 3 der HBO steht:

  • Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

Satz 4 sagt:

  • Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.

Das ist eindeutig. Damit ist eben nicht der Mieter, sondern der Vermieter für den Einbau zuständig. Betrieb (Funktionstest, Batteriewechsel) macht dann der Mieter, wenn nicht anders vereinbart.
Es gibt die Pflicht zur Prüfung der Rauchmelder einmal im Jahr. Diese Prüfung sollte (muss nicht) von einem Fachmann (Fachkraft für Rauchwarnmelder) durchgeführt werden. Verantwortlich für die Einhaltung ist grundsätzlich der Eigentümer der Wohnung. Eine Verpflichtung zur Vernetzung aller Rauchmelder in einem Mehrfamilienhaus besteht nicht und würde auch keinen Sinn machen.
Wenn die bereits vorhandenen Rauchmelder weniger als 10 Jahre alt sind und der Funktionstest ein positives Ergebnis ergibt, wäre nichts gegen eine weitere Verwendung der Melder zu sagen.
Wohnungen miteinander zu vernetzen ist wegen möglicher Fehlalarme nicht empfehlenswert. Das Treppenhaus zu vernetzen ist nicht Pflicht, jedoch auch sicher nicht falsch.

Aus http://www.vdk.de/ov-neuses/ID138728 entnommen.


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